AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf jeden, von der EEG Elements Energy GmbH (im Folgenden: EEG) abgeschlossenen, Vertrag Anwendung. Sämtliche Leistungserbringen erfolgen auf Basis und unter Anwendung dieser AGB.
  2. Diesen entgegenstehende bzw abweichende Bedingungen erkennt die EEG nicht an. Ein aus-drücklicher Widerspruch der EEG ist dafür nicht erforderlich.

II. Angebot/Vertragsabschluss

  1. Von der EEG übermittelte Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet und enthalten eine bestimmte Annahmefrist.
  2. Zur Annahme eines von EEG als verbindlich gekennzeichneten und befristeten Angebots ist das, an den Kunden übermittelte, Angebot der EEG (im Fall eines unternehmensbezogenen Geschäfts: firmenmäßig) gezeichnet an die EEG fristgerecht zurückzusenden, sodass es innerhalb der ausgewiesenen Frist in den Verfügungsbereich der EEG gelangt.
  3. Angaben in Prospekten, Katalogen, Websites etc der EEG sind unverbindlich und werden nur Vertragsbestandteil, wenn im von EEG übermittelten Angebot ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
  4. Bucht ein Kunde über die Webpräsenz der EEG ein sogenanntes Reservierungsticket, leistet er die geforderte Anzahlung und erhält er danach eine JOHANN-Nummer, kommt ein Vertrag auch erst nach Annahme des, in der Folge an den Kunden gerichteten, auf Basis der vom Kunden gemachten Angaben, erstellten Angebots zu Stande; Punkt II.2. gilt sinngemäß. Kommt ein Vertrag nach geleisteter Anzahlung nicht zu Stande, überweist die EEG dem Kunden die Anzahlung ohne Abzüge zurück.

III. Preise

  1. Die von EEG im Angebot genannten/ausgewiesenen Preise spiegeln den Gesamtpreis (sofern gekauft: inkl Lieferung, Montage und Inbetriebnahme) wider.
  2. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung zu Lohn, -Material- oder Frachtkostenerhöhungen, ist die EEG berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen und ist dieser verpflichtet, diese Mehrkosten zu bezahlen.

IV. Zahlungen, Zahlungsverzug

  1. Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungszielen, nach Rechnungslegung durch die EEG, zu leisten.
  2. Sofern im Vertrag keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, sind von der EEG gelegte Rechnungen unverzüglich und ohne Abzug auf das bekanntgegebene Konto zu bezahlen.
  3. Die EEG behält sich dabei vor, nach Maßgabe des Leistungsfortschritts Teilzahlungen und Anzahlungen auf das vereinbarte Entgelt zu verlangen.
  4. Bei Zahlungsverzug ist die EEG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% für Verbraucher bzw 9,2% über dem Basiszinssatz für Unternehmer sowie Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen.
  5. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist EEG berechtigt, die verkauften Energiespeicher zu deaktivieren. Die Deaktivierung der Energiespeicher erfolgt erst nach vorhergehender zwei-maliger Mahnung inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung. Die zweite
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    Mahnung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs und enthält die Information über die Deaktivierung des Energiespeichers sowie der mit der Deaktivierung einhergehenden Folgen und Kosten. Die Reaktivierung des Energiespeichers erfolgt binnen 24 Stunden nach vollständiger Bezahlung (inklusive Mahn- und Betreibungskosten) der offenen Forderung.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarte Gesamtpreises (sohin samt sonstiger Kosten wie Liefergebühren, Montagekosten, Kosten der Inbetriebnahme etc) Eigentum der EEG.
  2. Ist der Kunde Unternehmer, ist er im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vor voll-ständiger Bezahlung zur Weiterverarbeitung/Verbindung der Ware berechtigt. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, entsteht Miteigentum im Verhältnis zum Wert der verarbeiteten Sachen.
  3. Wird die Ware durch den Kunden weiterveräußert, verpflichtet sich dieser, seinen Vertragspartner über das vorbehaltene Eigentum zu informieren. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung im Sinn einer Sicherungszession an die EEG ab.
  4. Die Vereinbarung über den Gefahrenübergang berührt nicht den Eigentumsvorbehalt die.

VI. Verzug

  1. Die EEG ist bemüht, die im angenommenen Angebot ausgewiesenen Liefer-, Montage- und Inbetriebnahmetermine stets penibel einzuhalten. Geringfügige Überschreitungen sowohl bei Lieferung, als auch bei Montage und Inbetriebnahme berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.
  2. Werden die ausgewiesenen Fristen um mehr als zwei Wochen überschritten, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist von drei Wochen zum Vertragsrücktritt berechtigt. Die Rücktrittserklärung ist gleichzeitig – bei sonstiger entsprechender Verlängerung der Nachfrist – mit der Nachfristsetzung schriftlich gegenüber der EEG abzugeben.
  3. Beruht die Verzögerung der Lieferung, der Montage oder Inbetriebnahme auf nicht von der EEG zu vertretenden Umständen (Pandemielage, Streiks, Naturkatastrophen etc), verlängern sich die zugesagten Liefer-, Montage- oder Inbetriebnahmetermine um die Dauer dieser Verzögerungen. Eine auf höhere Gewalt zurückzuführende Lieferverzögerung berechtigt sohin nicht zum Vertragsrücktritt.
  4. Gerät der Kunde länger als zwei Wochen in Annahmeverzug (zB Verweigerung der Warenannahme oder des Zutritts zum Auftragsort) und hat der Kunde, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen, nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände ge-sorgt, ist die EEG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder weiter am Vertrag festzuhalten. Hält die EEG weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt dem säumigen Kunden für die Verwahrung der Ware angemessene Lagergebühren zu verrechnen und ist der Kunde verpflichtet, diese zu bezahlen. Sind der EEG im Fall eines berechtigten Rücktritts Kosten (Fertigung der Ware, Trans-portgebühren etc) entstanden, sind diese vom Kunden zu ersetzen.

VII. Lieferung, Montage und Inbetriebnahme

  1. Werden Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von der EEG organisiert und durchgeführt, ist der Kunde verpflichtet, die für die Lieferung, Montage und die Inbetriebnahme erforderlichen
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    bauseitigen Vorkehrungen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Anlieferung, Montage und Inbetriebnahme durchführen zu können.
  2. Für die Montage und Inbetriebnahme ist es erforderlich, dass alle notwendigen Vorarbeiten (Maurer-, Zimmerererarbeiten, Verlegung Strom etc) soweit fortgeschritten sind, dass die Mon-tage unmittelbar nach Anlieferung der Ware und Ankunft der Monteure beginnen und ohne Unterbrechung fertiggestellt werden kann. Die Inbetriebnahme erfolgt im Anschluss an die Mon-tage.
  3. Kann die Anlieferung, Montage oder Inbetriebnahme aufgrund mangelnder Vorarbeiten nicht, nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder nicht fertiggestellt werden, trägt der Kunde sämtliche darauf zurückzuführende Mehrkosten.

VIII. Gewährleistung und Irrtum

  1. Ist der Kunde Verbraucher gelten die allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Regelungen des ABGB (§§ 922 ff ABGB).
  2. Handelt es sich beim Kunden um ein unternehmensbezogenes Geschäft gelten die allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Regelungen des ABGB (§§ 922 ff ABGB) und UGB (§§ 377 ff UGB) mit nachstehenden Abweichungen:
    2.1. Vorhandenen Mängel bzw Beschädigungen sind innerhalb einer angemessenen Frist von acht Tagen gegenüber der EEG schriftlich anzuzeigen.
    2.2. Ist die Ware verpackt, ist der Kunde verpflichtet die Transportverpackung zu entfernen und die Ware auf Mängel oder Beschädigungen zu untersuchen. Bei vorhandenen Mängeln gilt das in Punkt 2.1. Ausgeführte.
    2.3. Die in EEG-Prospekten, Katalogen angegebenen Modelldarstellungen, Abmessungen und Gewichte sind unverbindlich und können geringfügige produktions- und modellabhängige Änderungen erfahren. Solch geringe Abweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, sofern eine bestimmte Eigenschaft/Größe etc nicht ausdrücklich zugesagt wurde.
  3. Ein Gewährleistungsanspruch besteht – neben den gesetzlichen Regelungen – jedenfalls nicht:
    • bei natürlicher Abnutzung durch Gebrauch,
    • bei Schäden, die auf den unsachgemäßen Gebrauch und übermäßige Beanspruchung und Verwendung der von EEG gelieferten Anlage entstehen,
    • bei nur geringen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur geringfügiger Beeinträchtigung der Nutzbarkeit,
    • wenn die Anlage durch Einbau fremder Teile verändert wurde und
    • wenn die Anlage ohne Zustimmung eigenmächtig repariert wurde.

IX. EEG-Garantie

  1. Neben der Gewährleistung bietet die EEG ihren Kunden für fünf Jahre eine Garantie (sog EEG-Garantie) auf ihre Produkte. Die EEG-Garantie bezieht sich auf die zugesagte Speicher- und Umwandlungsleistung.
  2. Voraussetzung für die EEG-Garantie ist, dass Lieferung, Montage und Inbetriebnahme durch die EEG erfolgt sind.
  3. Die von EEG zugesagte Garantie gewährt (nur) Anspruch auf Reparatur oder Austausch.
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  4. Die EEG-Garantie gilt ab dem Tag der Erstinbetriebnahme, spätestens aber drei Monate nach Ablieferung der Ware.
  5. Die Garantie erlischt, sofern die von der EEG vorgeschriebenen Wartungsarbeiten nicht, nicht fristgerecht oder von keinem hierfür von der EEG autorisierten Unternehmen durchgeführt wer-den oder vom Kunden die von EEG vorgeschriebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten wer-den. Der Abschluss eines Wartungsvertrages wird empfohlen.
  6. Weiters erlischt die Garantie, wenn kein von der EEG autorisiertes Zubehör zum Einsatz kommt oder wenn von einem von EEG nicht autorisierten Unternehmen in den Liefergegenstand eingegriffen wird.
  7. Die Garantieleistung von EEG umfasst Arbeitszeit und Material.
  8. Leistungsort für die Garantieleistung ist der EEG-Standort in Graz (in der Regel Fernwartung). Sind für die Leistungserbringung im Zuge der EEG-Garantie Arbeiten vor Ort erforderlich, sind die Fahrt- und Aufenthaltskosten innerhalb von Österreich von der EEG-Garantie umfasst. Stellt sich heraus, dass die Arbeiten nicht von der EEG-Garantie umfasst sind, sind die erbrachten Leistungen vom Kunden zu bezahlen.
  9. Von der EEG-Garantie sind ausdrücklich solche Austausch- oder Reparaturleistungen nicht um-fasst, die auf den natürlichen Verschleiß der Anlage zurückzuführen sind.

X. Serviceleistungen

  1. Sind Leistungen erforderlich, die nicht vom ursprünglichen Angebot umfasst sind und nicht von der EEG-Garantie gedeckt sind (insb Reparaturleistungen), ist die EEG berechtigt – nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden – ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
  2. Die Höhe des Entgelts errechnet sich nach tatsächlichem Aufwand und wird im Stundenintervall verrechnet. Hinzukommt eine Fahrtenkostenpauschale.
  3. Die Höhe des jeweiligen Stundensatzes wird dem Kunden vor Annahme des Auftrags telefonisch oder schriftlich mitgeteilt bzw ist auf der Webpräsenz der EEG abrufbar.
  4. Außerhalb der Büroarbeitszeiten (Montag bis Donnerstag 7 Uhr bis 17 Uhr und Freitag 7 Uhr bis 12 Uhr) wird für Serviceleistungen ein Zuschlag von 50 Prozent verrechnet. Für Servicearbeiten in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 Prozent.

XI. Schadenersatz

  1. Die EEG schließt eine Ersatzpflicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus; davon ausgenommen ist die Haftung für Personenschäden.
  2. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
  3. Wird bei einem Kunden infolge Zahlungsverzugs nach erfolgten Mahnungen (IV. 5.) der Energiespeicher deaktiviert, haftet die EEG nicht für, infolge Deaktivierung beim Kunden, in welcher Form auch immer entstandene, Schäden. Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Versorgung angewiesen, hat er selbst entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um Schäden aus einer Deaktivierung des Energiespeichers ab-zuwenden.

XII. Gefahrtragung

  1. Bei Anlieferung durch die EEG bzw bei von der EEG organisierter Anlieferung trägt die EEG die Gefahr bis zur Lieferung an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse. Dies gilt auch für Teilleistungen.
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  2. Wird vom Kunden lediglich Ware (ohne Anlieferung, Montage und Inbetriebnahme) erworben, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware von der EEG an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer bzw mit dem vorgesehenen Tag der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Verzögert sich daher der Versand oder die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden oder beim Spediteur, Frachtführer oder Abholer liegt, geht die Gefahr mit dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand abholbereit ist.
  3. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die Bestimmungen des KSchG (§ 7b KschG).

XIII. Aufrechnung

  1. Die Möglichkeit der Aufrechnung wird ausgeschlossen.
  2. Für Verbraucher besteht ungeachtet des Aufrechnungsausschlusses die Möglichkeit der Aufrechnung für den Fall der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der EEG, für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der EEG stehen, wenn über die Gegenforderung ein rechtskräftiges Urteil vorliegt oder die Forderung von der EEG anerkannt wurde.

XIV. Geheimhaltung

  1. Der Kunde verpflichtete sich sämtliche von der EEG an den Kunden übermittelten Unterlagen (Kostenvoranschläge, Skizzen, Betriebsanleitungen etc) geheim zu halten.
  2. Eine Weitergabe der Unterlagen an Professionisten ist zulässig, sofern die Unterlagen für Arbei-ten an der von EEG gelieferten Anlage erforderlich ist und der beauftragte Professionist von der EEG autorisiert ist.

XV. Sonstiges

  1. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen können nur schriftlich vereinbart werden. Auch die Abänderung des Schriftlichkeitsvorbehaltes bedarf der Schriftform
  2. Formell und materiell anwendbares Recht ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ebenfalls ausgeschlossen.
  3. Das für Streitigkeiten sachlich und örtlich zuständige Gericht ist das Bezirksgericht Graz-Ost. Ist der Kunde Verbraucher gilt § 14 KSchG.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Teile einzelner Klauseln unwirksam oder un-durchführbar sein oder werden, bleiben die AGB im Übrigen wirksam.

Stand: 02.08.2021